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Datenschutz-Grundverordnung Art.61 - (1) Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese...| dejure.org
Datenschutz-Grundverordnung Art.60 - (1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem...| dejure.org
Datenschutz-Grundverordnung Art.55 - (1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser...| dejure.org