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Datenschutz-Grundverordnung Art.56 - (1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des...| dejure.org
Datenschutz-Grundverordnung Art.55 - (1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser...| dejure.org
Datenschutz-Grundverordnung Art.58 - (1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, a) den...| dejure.org
Datenschutz-Grundverordnung Art.42 - (1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern insbesondere auf Unionsebene...| dejure.org