Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz sind dafür zuständig, die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften zu überwachen.| Datenschutz PRAXIS für Datenschutzbeauftragte
Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen … Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbe...| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die … Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung weit...| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)