Mieter können beim Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sein. Sie müssen aber nur das beseitigen, was sie selbst verursacht haben.| Deutsche Post – umziehen.de
Du verreist und willst Deine ganze Wohnung untervermieten? Was Du dabei hinsichtlich der Kündigungsfrist und des Mietvertrags beachten solltest, erfährst Du hier.| Deutsche Post – umziehen.de
Sie interessieren sich für Mietvertrag? Auf umziehen.de finden Sie viele nützliche Tipps und Ratgeber, die Ihnen helfen beim Umzug den Überblick zu wahren.| Deutsche Post – umziehen.de
Wohnung mit Garten gemietet und viele Pläne? Klingt erstmal super! Allerdings ist auf der Grünfläche leider nicht alles erlaubt. Hier erfährst du, was du tun darfst und was der Vermieter untersagen kann.| Deutsche Post – umziehen.de
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetze...| www.gesetze-im-internet.de
Die Höhe der Mietkaution ist gesetzlich geregelt. Trotzdem gibt es noch vieles, das Mieter und Vermieter bei diesem Thema beachten müssen.| Deutsche Post – umziehen.de
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.| www.gesetze-im-internet.de
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.| www.gesetze-im-internet.de