Gesetz zur Bek| www.gesetze-im-internet.de
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 9 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit d...| www.gesetze-im-internet.de
Mit einfachen, aber wirkungsvollen Schritten schützen Sie sich vor Zahlungsausfällen und teuren Fehlern auf der Baustelle. Ein Experte erklärt, was Sie tun können.| www.handwerksblatt.de