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Einkommensteuergesetz §26b - Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den...| dejure.org
Einkommensteuergesetz §26 - (1) 1 Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a ) und der Zusammenveranlagung (§ 26b ) wählen, wenn 1. beide...| dejure.org