Das Gesetz verpflichtet den Vermieter in § 535 Abs.1 S.2 BGB, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Gemeint ist hiermit eine mangelfreie Überlassung der Mietsache. Die Lebenswirklichkeit sieht jedoch oft anders aus. Nicht selten kommt es vor, dass die vermietete Wohnung bereits bei der Übergabe an den Mieter Mängel aufweist. Öfter noch als zu Beginn eines Mietverhältnisses sind am Ende des Mietverhältnisses im Zeitpunkt …...| Mietrecht.org
Am Ende des Mietverhältnisses findet in der Regel die Übergabe der Wohnung an den Vermieter statt. Diese Übergabe ist für den Mieter oft ein zusätzlicher lästiger Termin, der zu vielen anderen zeitraubenden Tätigkeiten, die mit einem Umzug verbunden sind, hinzukommt. Dies hat nicht selten zur Folge, dass der Mieter nicht nur der Übergabe der Wohnung selbst nicht die Aufmerksamkeit schenkt, die sie verdient, sondern diese auch nicht ausreichend vorbereitet. Anders …Artikel jetzt weit...| Mietrecht.org