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Datenschutz-Grundverordnung Art.61 - (1) Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese...| dejure.org
Datenschutz-Grundverordnung Art.63 - Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im...| dejure.org