Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sofern diese rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gelten und von diesen Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre Beschäftigten gilt, den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in … Art. 47 DSGV...| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, … Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person weiterlesen| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; die Kategorien personenbezogener Daten, die … Art. 14 DSGVO – Informationspflic...| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. 1Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h … Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen weiterlesen| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
1Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für … Art. 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Re...| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit: den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; … Art. 13 DSGVO – Informationspflicht bei ...| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)