In nahezu allen Mietverträgen sind Regelungen enthalten, die den Vermieter berechtigen, Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Dabei wird in der Regel vereinbart, dass die in § 2 BetrKV im Einzelnen aufgeführten Kosten vom Mieter zu tragen sind. Insbesondere deshalb, weil der in § 2 BetrKV enthaltene Katalog umlegbarerer Kosten viele allgemein gehaltene auslegungsbedürftige Begrifflichkeiten enthält, entsteht nicht selten Streit darüber, welche Kosten konkret unter die in § 2 Bet...| Mietrecht.org
Sind an einem Mietverhältnis auf der Mieterseite mehrere Personen als Hauptmieter beteiligt, kann das Mietverhältnis von Seiten der Mieter durch eine Kündigung nur insgesamt beendet werden, indem alle Mieter die Kündigung erklären. Möchte nur einer oder möchten einzelne von mehreren Mietern aus dem Mietverhältnis ausscheiden, während das Mietverhältnis mit den übrigen Mietern bzw. dem übrigen Mieter fortbesteht, bedarf es einer dreiseitigen Vereinbarung, mit der sich der Vermieter...| Mietrecht.org
“Hausstrom” oder “Allgemeinstrom” führt zur Teilunwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung (AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2022 – 48 C 320/20)| Mietrecht.org