Datenschutz-Grundverordnung Art.57 - (1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet a)...| dejure.org
Datenschutz-Grundverordnung Art.58 - (1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, a) den...| dejure.org