Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen, eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzufü...| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; die Kategorien personenbezogener Daten, die … Art. 14 DSGVO – Informationspflic...| Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)