Nach Artikel 4 des KI-Gesetzes müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sicherstellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Namen mit KI-Systemen umgehen, über ausreichende KI-Kenntnisse verfügen.| digital-strategy.ec.europa.eu
Seit dem 2. Februar 2025 haben Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gemäß Art. 4 KI-VO KI-Kompetenz sicherzustellen. Nun hat die Bundesnetzagentur ein entsprechendes Hinweispapier veröffentlicht.| DID | Dresdner Institut für Datenschutz