Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit| Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden...
Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung mit einem nicht-kirchlichen Auftragsverarbeiter ist es möglich einen Vertrag abzuschließen, dessen Inhalte sich an Art. 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung orientieren. Mit Inkrafttreten des evaluierten EKD-Datenschutzgesetzes muss beim Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung (AVV) keine Zusatzerklärung (bisher geregelt in § 30 Abs. 5 EKD-Datenschutzgesetz) mehr abgegeben werden.| Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD