Möglichkeiten, das Vermögen einer Haftung gefährdeten Person von dieser rechtlich zu trennen, um diese zukünftig einem Gläubigerzugriff zu entziehen. Bedeutung bekommen diese Überlegungen, wenn die zukünftige Inanspruchnahme des Schuldners möglicherweise droht. Denn wenn der Schuldner kein zu verteilendes Vermögen mehr besitzt, ist ein Zugriff weder im Wege der Vollstreckung noch durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren möglich.| Kanzlei Tholl
Inkongruente Deckung ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht. Er wird verwendet in § 131 InsO:| Kanzlei Tholl
Das Urteil des BFH befasst sich mit den Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung| Kanzlei Tholl