(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1.aus dem Strafgesetzbuch: a)Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,