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§ 9 GrdstVG - Einzelnorm
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(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß 1.die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
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