Der Bundesfinanzhof ordnet die Übertragung von GmbH-Anteilen beim Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten grundsätzlich als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang ein. Wird der Ehevertrag wegen eines Irrtums über Steuern rückabgewickelt und war dieser Irrtum Grundlage des Vertrages, kann der Gewinn rückwirkend entfallen.