(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden 1.bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn a)diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,