Das Beschlagnahmeverbot ist in § 97 Abs. 5 StPO geregelt und besagt, dass „Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen“ sowie „Aufzeichnungen, die Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, über ihnen vom Beschuldigten anvertraute Mitteilungen gemacht haben“ nicht beschlagnahmt werden dürfen. Das Beschlagnahmeverbot betrifft vor allem von Journalisten recherchierte Materialien wie Datenträger und … Continued