(2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, dass 1.mit der Bereitstellung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2 a)die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11, 12 und 15 barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können;