In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union. Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen … Art. 27 DSGVO – Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortliche...