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§ 46 BAf
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(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete 1.Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
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