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§ 9a EStG - Einzelnorm
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1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1.a)von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
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