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§ 46 BRAO - Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte - dejure.org
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Bundesrechtsanwaltsordnung §46 - (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder...