Um nach der Beendigung eines Mietverhältnisses möglichst schnell Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen, hat der Gesetzgeber die Dauer der Verjährungsfrist von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gegenüber der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist stark verkürzt. Gem. § 548 Abs.1 S.1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der...