Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, vom Grundgesetz in Art. 13 GG geschütztes Gut. Um die Privatsphäre des Mieters zu schützen, ist es ständige Rechtsprechung, dass der Vermieter die Wohnung nicht nach Belieben betreten darf, sondern nur dann ein Betretungsrecht hat, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt und er dem Mieter seinen Besuch rechtzeitig vorher angekündigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13). Mit seinem Hinweisbeschluss vo...