Jeder Vermieter ist kraft Gesetzes verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs.1 S.2 BGB). Daraus ergibt sich unmittelbar auch die Pflicht des Vermieters, Mängel an der Mietsache und auch an mitvermieteten Einrichtungen auf eigene Kosten zu beheben bzw. beheben zu lassen, sofern der Mieter den Mangel nicht selbst schuldhaft verursacht …Artikel jetzt w...