Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten als schutzberechtigt anerkannte und nicht vulnerable Personen dorthin zurückgeschickt werden dürfen – mit dem unionsrechtlich fragwürdigen Argument, dass die Betroffenen ihre existenziellen Bedürfnisse in der dortigen Schattenwirtschaft sichern könnten.