Überlässt eine Person einer oder mehreren anderen eine Wohnung zur Nutzung, wird in der Regel zuvor ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien im Einzelnen geregelt sind. Dass die Überlassung einer Wohnung überwiegend auf Grund eines schriftlich niedergelegten Mietvertrages erfolgt, bedeutet jedoch nicht, dass es nicht auch anders geht. Öfter als man denkt, kommt es vor, dass die Parteien ihre Rechte und Pflichten nicht niederschreiben, …Art...