Um nach der Beendigung eines Mietverhältnisses möglichst schnell Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen, hat der Gesetzgeber die Dauer der Verjährungsfrist von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gegenüber der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist stark verkürzt. Gem. § 548 Abs.1 S.1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der...| Mietrecht.org
Bestimmte öffentlich geförderte Wohnung unterliegen der sog. Mietpreisbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) bzw. dem Wohraumförderungsgesetz (WoFG). Folge dieser Preisbindung ist es u.a., dass die Miete eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Gem. § 8 Abs.1 S.1 WoBinG darf die Wohnung dem Mieter nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen werden, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (sog. Kostenmiete). Bei Wohnungen, die den Vorsch...| Mietrecht.org
Durch die im Juni 2015 eingeführte Mietpreisbremse ist für die Vereinbarung von Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Obergrenze gesetzt worden. Die Mietpreisbremse ist allerdings nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar. Nicht unter die Regelungen der §§ 556d – 556g BGB fallen andere Mietverhältnisse, die z.B. Grundstücke, Geschäftsräume oder andere Räume, die keine Geschäftsräume, aber auch keine Wohnräume sind, zum Gegenstand haben. Diese in der Theorie so...| Mietrecht.org