Durch die im Juni 2015 eingeführte Mietpreisbremse ist für die Vereinbarung von Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Obergrenze gesetzt worden. Die Mietpreisbremse ist allerdings nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar. Nicht unter die Regelungen der §§ 556d – 556g BGB fallen andere Mietverhältnisse, die z.B. Grundstücke, Geschäftsräume oder andere Räume, die keine Geschäftsräume, aber auch keine Wohnräume sind, zum Gegenstand haben. Diese in der Theorie so...