Rechtlicher Hintergrund: Die im Jahr 2015 eingeführte Mietpreisbremse ist vielen Vermietern ein Dorn im Auge, führt sie doch dazu, dass der Vereinbarung der Miethöhe eine Obergrenze gesetzt ist. Da verwundert es nicht, dass Vermieter erfinderisch werden und nach Wegen suchen, die Mietpreisbremse zu umgehen. Einer dieser Wege wird als sog. Kellertrick bezeichnet. Der (angebliche) Trick besteht hierbei darin, dass in solchen Fällen, in denen dem Mieter eine Wohnung mit Kellerraum …Artikel...| Mietrecht.org
Mit kaum einer mietrechtlichen Problematik hat sich der BGH je so intensiv auseinandergesetzt wie mit der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln. In einer fast unzähligen Zahl von Entscheidungen hat der BGH zu den Auswirkungen bestimmter Formulierungen auf die Wirksamkeit der Klausel Stellung genommen, ganz überwiegend zu Gunsten des Mieters. Das Jahr 2015 ging dabei in die Geschichte ein. Mit einem Grundsatzurteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 – hat der …Artikel jet...| Mietrecht.org
In der ganz überwiegenden Zahl aller Wohnraummietverträge wird vereinbart, dass der Mieter eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung zu leisten hat. Da die Höhe der künftigen umlegbaren Nebenkosten nicht immer genau vorhersehbar ist, ergibt sich aus der vom Vermieter jährlich zu erstellenden Nebenkostenabrechnung nicht selten ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters. Hierzu kommt es dann, wenn die tatsächlich anfallenden umlegbaren Nebenkosten die Vorauszahlungen des Mieters übersteig...| Mietrecht.org
Um nach der Beendigung eines Mietverhältnisses möglichst schnell Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen, hat der Gesetzgeber die Dauer der Verjährungsfrist von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gegenüber der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist stark verkürzt. Gem. § 548 Abs.1 S.1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der...| Mietrecht.org
Gibt der Mieter die Mietsache am Ende des Mietverhältnisses mit Schäden zurück, die er schuldhaft verursacht hat, steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu. Anders als andere „gewöhnliche“ Schadensersatzansprüche, die in drei Jahren verjähren, unterliegen die Schadensersatzforderungen des Vermieters jedoch der kurzen mietrechtlichen Verjährungsfrist, die in § 548 Abs.1 BGB geregelt ist. Danach verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschl...| Mietrecht.org