Gibt der Mieter die Mietsache am Ende des Mietverhältnisses mit Schäden zurück, die er schuldhaft verursacht hat, steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu. Anders als andere „gewöhnliche“ Schadensersatzansprüche, die in drei Jahren verjähren, unterliegen die Schadensersatzforderungen des Vermieters jedoch der kurzen mietrechtlichen Verjährungsfrist, die in § 548 Abs.1 BGB geregelt ist. Danach verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschl...