Gem. §§ 543 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1 Nr.3, 569 Abs.3 Nr.1 BGB kann der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete oder eines Teils der Miete innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in einer bestimmten Höhe in Verzug ist. Der Mieter hat gem. § 569 Abs.3 Nr.2 BGB allerdings die Möglichkeit, die bereits ausgesprochene Kündigung dadurch unwirksam werden zu lassen, dass er die rückständige Miete …Artikel jetzt weiter...| Mietrecht.org
Es kommt immer wieder vor, dass Mieter im Laufe des Mietverhältnisses Zweifel bekommen, ob die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche mit der tatsächlichen Wohnfläche übereinstimmt. Wenn sie dann durch Messungen zu dem Ergebnis kommen, dass eine (tatsächliche oder vermeintliche) Abweichung zu ihren Ungunsten vorliegt, ist die Folge häufig eine Mietminderung, deren Berechtigung vom Vermieter nicht selten bestritten wird. Mieterin minderte Miete wegen geringerer Wohnfläche Auch der Bundes...| Mietrecht.org