Gem. §§ 543 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1 Nr.3, 569 Abs.3 Nr.1 BGB kann der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete oder eines Teils der Miete innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in einer bestimmten Höhe in Verzug ist. Der Mieter hat gem. § 569 Abs.3 Nr.2 BGB allerdings die Möglichkeit, die bereits ausgesprochene Kündigung dadurch unwirksam werden zu lassen, dass er die rückständige Miete …Artikel jetzt weiter...