Um nach der Beendigung eines Mietverhältnisses möglichst schnell Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen, hat der Gesetzgeber die Dauer der Verjährungsfrist von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gegenüber der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist stark verkürzt. Gem. § 548 Abs.1 S.1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der...| Mietrecht.org
Zum Leidwesen vieler Vermieter kommt es immer wieder vor, dass Mieter am Ende des Mietverhältnisses trotz entsprechender Verpflichtung und Fristsetzung durch den Vermieter, die von ihnen geschuldeten Schönheitsreparaturen nicht durchführen oder die Wohnung mit Mängeln zurückgeben, die sie schuldhaft verursacht haben. In derartigen Fällen steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zu. Nicht alle Vermieter lassen die Schönheitsreparaturen dann auch tatsächlich durch...| Mietrecht.org