Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter ein Wohnraummietverhältnis kündigen, um die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zu geschäftlichen Zecken zu nutzen. So war es auch in dem der Entscheidung des BGH vom 10.04.2024 VIII ZR 286/22- zu Grunde liegenden Fall, in dem der Vermieter gegenüber dem Mieter eine Kündigung aussprach, um die Wohnung überwiegend für seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt mit einer Teilzeitkraft sowie eventuell mit Berufskollegen …Artikel jet...