Die ab Juni 2015 geltende Mietpreisbremse schützt Mieter in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vor zu hohen Mieten und setzt dem Vermieter in der Weise Grenzen bei der Vereinbarung der Miethöhe, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % überschreiten darf. Wurde unter Verstoß gegen die Mietpreisbremse eine zu hohe Miete vereinbart, steht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch in Höhe desjenigen Betrages zu, um …Artikel...