Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Kündigung sind auf den Normalfall zugeschnitten. Ausgegangen wird dabei grundsätzlich von einem Mieter, den eine Kündigung zwar beeinträchtigt, der diese aber, ohne nennenswert Schaden zu nehmen, verkraften kann. Aus diesem Grund genügt es auch für eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Vermieters zunächst, dass dieser vernünftige nachvollziehbare Gründe für seinen Nutzungswunsch hat. Die Berücksichtigung entgegenste...