In nahezu allen Mietverträgen sind Regelungen enthalten, die den Vermieter berechtigen, Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Dabei wird in der Regel vereinbart, dass die in § 2 BetrKV im Einzelnen aufgeführten Kosten vom Mieter zu tragen sind. Insbesondere deshalb, weil der in § 2 BetrKV enthaltene Katalog umlegbarerer Kosten viele allgemein gehaltene auslegungsbedürftige Begrifflichkeiten enthält, entsteht nicht selten Streit darüber, welche Kosten konkret unter die in § 2 Bet...