Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2025, Az. I-20 U 35/25).