Die ganz überwiegende Zahl aller Mietverträge über Wohnraum wird schriftlich geschlossen. Entgegen einer verbreiteten Ansicht ist dies für die Wirksamkeit des Mietvertrages jedoch nicht erforderlich. Zwar können einige wenige Vereinbarungen, wie z.B. eine Befristung oder ein Kündigungsverzicht für eine Dauer von mehr als einem Jahr in einem Wohnraummietvertrag nur wirksam getroffen werden, wenn die Schriftform gewahrt ist. Der Mietvertrag als solcher ist jedoch nicht formbedürftig und...