Die Eigenbedarfskündigung stellt die weitaus häufigste Form der vermieterseitigen ordentlichen Kündigung dar. Dieses in § 573 Abs.2 Nr.2 BGB geregelte Kündigungsrecht ermöglicht es dem Vermieter allerdings – anders als der Name vermuten lässt – nicht nur dann, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn er die Wohnung selbst nutzen möchte, sondern auch in denjenigen Fällen, in denen er den Wohnraum Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts zur Verfügung stellen möchte....| Mietrecht.org
Der im Februar 2022 begonnene russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat einen Flüchtlingsstrom ausgelöst, dessen Auswirkungen auch in Deutschland zu spüren sind. Viele Deutsche Haushalte waren und sind nach wie vor hilfsbereit und haben geflüchtete Ukrainerinnen oder Ukrainer bei sich aufgenommen. Entschließen sich Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, Geflüchteten ein Zuhause zu geben, können sie diesen Entschluss sofort umsetzen. Möchte ein Mieter das Gleiche tun, ist er ...| Mietrecht.org
Die ab Juni 2015 geltende Mietpreisbremse schützt Mieter in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vor zu hohen Mieten und setzt dem Vermieter in der Weise Grenzen bei der Vereinbarung der Miethöhe, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % überschreiten darf. Wurde unter Verstoß gegen die Mietpreisbremse eine zu hohe Miete vereinbart, steht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch in Höhe desjenigen Betrages zu, um …Artikel...| Mietrecht.org
Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter ein Wohnraummietverhältnis kündigen, um die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zu geschäftlichen Zecken zu nutzen. So war es auch in dem der Entscheidung des BGH vom 10.04.2024 VIII ZR 286/22- zu Grunde liegenden Fall, in dem der Vermieter gegenüber dem Mieter eine Kündigung aussprach, um die Wohnung überwiegend für seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt mit einer Teilzeitkraft sowie eventuell mit Berufskollegen …Artikel jet...| Mietrecht.org
Viele Mieter haben im Laufe des Mietverhältnisses einmal den Wunsch, ihre Wohnung ganz oder zum Teil unterzuvermieten. In bestimmten Fällen verleiht das Gesetz dem Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gegen den Vermieter. Dieser in § 553 Abs.1 BGB verankerte Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Mieter nicht die gesamte Wohnung, sondern nur einen Teil davon untervermieten möchte und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht. Dass nur …Artikel jet...| Mietrecht.org