Viele Mieter haben im Laufe des Mietverhältnisses einmal den Wunsch, ihre Wohnung ganz oder zum Teil unterzuvermieten. In bestimmten Fällen verleiht das Gesetz dem Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gegen den Vermieter. Dieser in § 553 Abs.1 BGB verankerte Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Mieter nicht die gesamte Wohnung, sondern nur einen Teil davon untervermieten möchte und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht. Dass nur …Artikel jet...