Vergleiche von Coronamaßnahmen mit Verbrechen der NS-Zeit in sozialen Medien wurden von den Strafverfolgungsbehörden nicht selten mit Strafverfahren wegen Verharmlosung des Holocausts beantwortet. Jetzt hat der Bundesgerichtshof erstmals in einem solchen Verfahren entschieden. Mit der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB nahm es dabei der 3. Strafsenat, der die Revision des Angeklagten verwarf, nicht so genau.