Jeder Vermieter ist kraft Gesetzes verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs.1 S.2 BGB). Daraus ergibt sich unmittelbar auch die Pflicht des Vermieters, Mängel an der Mietsache und auch an mitvermieteten Einrichtungen auf eigene Kosten zu beheben bzw. beheben zu lassen, sofern der Mieter den Mangel nicht selbst schuldhaft verursacht …Artikel jetzt w...| Mietrecht.org
In der ganz überwiegenden Zahl aller Wohnraummietverträge wird vereinbart, dass der Mieter eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung zu leisten hat. Da die Höhe der künftigen umlegbaren Nebenkosten nicht immer genau vorhersehbar ist, ergibt sich aus der vom Vermieter jährlich zu erstellenden Nebenkostenabrechnung nicht selten ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters. Hierzu kommt es dann, wenn die tatsächlich anfallenden umlegbaren Nebenkosten die Vorauszahlungen des Mieters übersteig...| Mietrecht.org
Um zwei Wohnungen gleichzeitig anzumieten, muss man tief in die Tasche greifen. Manchmal sehen sich Mieter jedoch vor allem aus beruflichen Gründen dazu gezwungen, eine Zweitwohnung anzumieten, weil sich z.B. ihr Arbeitsplatz zu weit entfernt von ihrem Hauptwohnsitz befindet. In diesen Fällen entsteht nicht selten das Interesse des Mieters, die Zweitwohnung ganz oder zumindest teilweise unterzuvermieten. So verhielt es sich auch in dem der Entscheidung des BGH vom 27.09.2023 zu …Artikel j...| Mietrecht.org
Um nach der Beendigung eines Mietverhältnisses möglichst schnell Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen, hat der Gesetzgeber die Dauer der Verjährungsfrist von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gegenüber der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist stark verkürzt. Gem. § 548 Abs.1 S.1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der...| Mietrecht.org
Möchte der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung durchführen, muss der Mieter dies im Rahmen des Zumutbaren in der Regel dulden. Er muss daher den Zutritt zur Wohnung ermöglichen und darf die Bauarbeiten nicht behindern (vgl. § 555d BGB). Da auch auf den Mieter Rücksicht genommen werden muss, halten Vermieter es immer wieder mal für die bessere Lösung, dass der Mieter die Wohnung vorübergehend räumt, damit die Handwerker ungestört und ohne …Artikel jetzt weiter ...| Mietrecht.org